Arbeitsrecht und Personalmanagement für Personalisten und Führungskräfte
1. Aufl. 2022
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S. 20TEIL III: BEGRÜNDUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
5. Diskriminierungsverbot bei Begründung des Arbeitsverhältnisses
Verletzt der AG das Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot aufgrund einer Behinderung, kann er dem Bewerber gegenüber schadenersatzpflichtig werden (§§ 12 Abs 1 und 26 Abs 1 GlBG, § 7e Abs 1 BEinstG).
Die Schadenersatzpflicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem der folgenden Gründe nicht begründet wurde:
Wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aufgrund des Geschlechts (insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat);
wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung;
wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund einer Behinderung, auch wenn diese weniger als 50 % beträgt (für Näheres siehe 18.2.).
Der Ersatzanspruch beträgt:
Mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder
bis EUR 500, wenn der AG nachweisen kann, dass der dem Bewerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wird.
Die Ansprü...