Arbeitsrecht und Personalmanagement für Personalisten und Führungskräfte
1. Aufl. 2022
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S. 191TEIL V: ENDE DES ARBEITSVERHÄLTNISSES
20. Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
20.1. Auflösung während der Probezeit
Ist zwischen AN und AG eine Probezeit vereinbart oder sieht der anzuwendende KV eine Probezeit vor (für Näheres siehe 7.4.1.), kann sowohl der AG als auch der AN das Arbeitsverhältnis jederzeit lösen (§ 19 Abs 2 AngG für Angestellte, § 1158 Abs 2 ABGB für Arbeiter). Folgende Punkte sind zu beachten:
Rechtzeitiger Zugang: Möchte der AG das Arbeitsverhältnis im Probemonat lösen, muss er dafür sorgen, dass dem AN die Auflösungserklärung vor Ende des Probemonats zugeht. Es ist nicht ausreichend, wenn der AG die Auflösungserklärung am letzten Tag der Probezeit zur Post gibt, sondern es kommt auf das Einlangen an.
Formvorschriften: Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist gesetzlich grundsätzlich nicht normiert. Für Lehrlinge sieht das BAG jedoch Schriftlichkeit vor (§ 15 BAG). Das Schriftlichkeitserfordernis kann sich jedoch auch aus dem anwendbaren KV ergeben. Aus Beweiszwecken ist die Schriftlichkeit immer zu empfehlen.
PraxistippAus Beweiszwecken sollte die Auflösungserklärung schriftlich ausgestellt und vom AN datiert gegengezeichnet werden. Weigert sich der AN, die Auflösungserklärung gegenzuzeichnen, ist es rats...