Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 8010. Ankunft
10.1. Informationspflichten des Hoteliers
10.1.1. Meldegesetz/Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Gemäß den anzuwendenden Bestimmungen des MeldeG idF BGBl I 2016/120 iVm MeldeV ist der Hotelier seit verpflichtet, ein Gästeverzeichnis entweder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
Folgende personenbezogene Daten des Gastes sind vom Hotelier abzufragen:
die Identitätsdaten des Gastes, nämlich Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl, sowie
bei ausländischen Gästen überdies die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die Ausstellungsbehörde des Reisedokumentes.
Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der vorab dargestellten Meldepflicht, wenn sich zumindest ein Gast entsprechend anmeldet und zu seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt.
Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der vorab dargestellten Meldepflicht ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten ...