Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 659. Pauschalreisegesetz (PRG)
9.1. Anwendungsbereich
Mit tritt das PRG in Kraft, das der Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 dient, und ist auf Verträge anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Das PRG hat auch für die Hotellerie von Relevanz, wenn Hotels in ihrem Angebot an Gäste Beherbergungsleistungen mit sonstigen Reiseleistungen, wie zB Wellnessbehandlungen oder Skipass, kombinieren. Eine solche Kombination ist prinzipiell auch schon vor dem als Reiseveranstaltungsvertrag iSd § 31b KSchG aF angesehen worden, mit dem neuen PRG wird der Schutzbereich des Pauschalreiserechts weiter ausgedehnt und die sogenannte „verbundene Reiseleistung“ in diesen einbezogen.
Das PRG gilt für Pauschalreiseverträge und Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden (§ 1 Abs 1 PRG). Ein Hotelier, der Pauschalreiseverträge oder Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen abschließt, ist jedenfalls Unternehmer iSd § 2 Abs 9 PRG.
Reisender als Vertragspartner ist gem ErwGr 7 der Richtlinie eine natürliche Person (also keine juristische Person wie GmbH, KG, Verein etc), wobei nicht nur Verbraucher, sondern auch Geschäftsrei...