Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 628. Storno und No Show bei höherer Gewalt
8.1. Vertragliche und gesetzliche Grundlagen
Höhere Gewalt wird vom OGH als ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis definiert, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (RIS-Justiz RS 0029808).
In sämtlichen der als Verkehrssitte (AGBH 2006) oder Unternehmerbräuchen (KOAB, Richtlinie IH&RA/UFTAA) zur Vertragsauslegung von Beherbergungsverträgen enthaltenen Regelungen ist der Fall der Behinderung der Anreise wegen unvorhersehbar außergewöhnlicher Umstände geregelt (Punkt 5.7 und 15.6 AGBH 2006; § 8 Abs 1 KOAB; Art 26 Richtlinie IH&RA/UFTAA).
Sämtlichen dieser Regelungen ist gemein, dass im Falle der Verhinderung der Anreise des Gastes durch höhere Gewalt kein Entgelt durch den Gast/das Reisebüro zu leisten ist und kein Anspruch auf Schadenersatz (nur KOAB, Richtlinie IH&RA/UFTAA) besteht.
8.2. Analoge Anwendung des § 1104 ABGB
Auch bei Außerachtlassung der vorgenannten Regelungen kann auf den gegenständlichen Fall eine mietvertragliche Bestimmung, nämlich die des § 1104 ABGB, im Wege d...