Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 506. Storno bei Beherbergungsvertrag mit Individualgast
6.1. Allgemeines
Prinzipiell galt auch schon im römischen Recht, dass Verträge zu erfüllen sind (pacta sunt servanda). Dies bedeutet, dass ein Vertragspartner einseitig nach Abschluss des Vertrages nicht vom Vertrag zurücktreten kann, sondern der andere Vertragspartner das Recht auf Zuhaltung des Vertrages durch den jeweils anderen hat. Der Vertragsabschluss ist sohin eine für die Beteiligten verbindliche rechtliche Regelung, die von ihnen gemeinsam in Geltung gesetzt wird (OGH 9 Ob 32/99 t).
Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag ist somit nur dann möglich, wenn dem Gast vom Hotelier ein entsprechendes Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Ein Stornorecht des Gastes ist somit ein Entgegenkommen des Hoteliers.
Zu beachten ist, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OGH (RIS-Justiz RS 0017476) auch bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung zumindest die Regelungen der AGBH 2006, die die Rücktrittsrechte des Gastes regeln, bei der Vertragsauslegung als Verkehrssitte zu berücksichtigen sind.
Demgemäß kann die Zulässigkeit eines zeitgerechten Rücktritts des Gastes von einem Beherbergungsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung al...