Das Hotel und seine Gäste
2. Aufl. 2018
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S. 304. Vorvertragliche Information
4.1. Keine irreführenden Werbeaussagen
Prinzipiell ist darauf zu achten, dass Aussagen in der Werbung des Hoteliers über die wesentlichen Merkmale der von ihm angebotenen Beherbergungsdienstleistungen, auch Angaben auf der Website, der Wahrheit entsprechen, damit keine irreführende und somit unlautere Geschäftspraktik iSd §§ 1 f UWG vorliegt (sog Offenkundigkeits- und Wahrheitsgrundsatz).
Bei Verstößen gegen das UWG kann der Hotelier von Mitbewerbern oder von klagebefugten Vereinigungen iSd § 14 Abs 1 UWG ua verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Im Regelfall geht einer UWG-Klage (ohne dass hiezu im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland eine gesetzliche Verpflichtung besteht) eine anwaltliche Abmahnung unter Anschluss einer meist strafbewehrten Unterlassungserklärung voraus. Im Falle eines tatsächlichen Verstoßes gegen das UWG kann die unbedingte Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr (RIS-Justiz RS 0080065) und somit das Risiko eines Gerichtsverfahrens beseitigen. Eine Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall und auch der Höhe der geltend gemachten Kosten des Abmahnenden ist jedenfalls empfehlenswert.
Jegliche...