Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 3177. Ergebnisse und Empfehlungen
7.1. Zur Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit im Allgemeinen
7.1.1. Zusammenfassung wesentlicher Grundsätze
991
Nach dem Grundmodell des § 9 VStG haften bei juristischen Personen jene, die zur Vertretung nach außen berufen sind; das betrifft sohin sämtliche GmbH-Geschäftsführer. Es besteht jedoch die (durch das Gesetz eingeräumte) Möglichkeit einer Delegation der Verantwortlichkeit innerhalb derselben (Geschäftsführungs-) Ebene oder – hierarchisch gesehen – „nach unten“.
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Erfolgt keine wirksame Delegation, haften sämtliche Geschäftsführer; diese Rechtsfolge ist ohne kostenwirksamen Mehraufwand auf einfache Weise vermeidbar. Durch die folgenden grundsätzlichen Strategien für die Übertragung verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit kann den Konsequenzen des Haftungsprinzips erfolgreich entgegengetreten werden:
Delegation der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an eine Person, um eine Multiplikation der Sanktion wegen mehrfacher Haftung zu vermeiden.
Eine Kombination verschiedener Delegationsformen ist möglich und zulässig. Bei diesem Organisationsmodell ist zu beachten, dass es keine Zuständigkeiten mehrerer Personen für eine...