Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 2976. Adäquater Versicherungsschutz
6.1. Grundsätzliches
921
Wie bereits in Abschnitt 2.9.10. angemerkt, wird die Aufnahme sämtlicher (verantwortlicher) Beauftragter in ein von der Gesellschaft abzuschließenden Versicherungspaket, bestehend aus einer
Firmen-Strafrechtsschutzversicherung;
Vermögensschadenrechtsschutzversicherung und
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Director’s & Officers’ Liability Insurance [D&O-Versicherung]),
empfohlen.
922
Das Versicherungskonzept baut einerseits darauf auf, dass Vertragspartner des Versicherers immer die Gesellschaft ist, und andererseits darauf, dass nicht nur die Vertretungsorgane über einen adäquaten Versicherungsschutz verfügen, sondern auch die ihnen hierarchisch nachgeordneten Führungskräfte; mE wäre es mit gutem Gewissen nicht vertretbar, sich im Hinblick auf einen adäquaten Versicherungsschutz nur auf die oberste Führungsebene zu beschränken.
923
Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können (bzw sollen) daher vom Versicherungsschutz umfasst sein („versicherter Personenkreis“)
sämtliche Geschäftsführer,
Prokuristen,
Aufsichtsratsmitglieder,
gewerberechtliche Geschäftsführer,
verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG,
sonstige Beauftragte, denen kraf...