Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 1934. Bestellung von „sonstigen Beauftragten“
4.1. Wesensmerkmale von Beauftragten
4.1.1. Grundsätzliches
541
Die nach den jeweiligen Materiengesetzen vom Vertretungsorgan zu bestellenden „Beauftragten“ sind durch unterschiedliche Aufgaben und Kompetenzen gekennzeichnet. Im Folgenden sind die Gemeinsamkeiten und wichtigsten Grundsätze in Bezug auf die Rechtsstellung von Beauftragten dargestellt.
542
Der wesentliche Unterschied zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten besteht darin, dass einem „Beauftragten“ trotz ordnungsgemäßer Bestellung (die auch bei dieser Gruppe von Befugnisträgern ein maßgebliches Kriterium bleibt) eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit weg von den Vertretungsorganen hin zum jeweiligen Beauftragten nicht wirksam übertragen werden kann. Strafadressat im Falle von Pflichtverletzungen von Beauftragten bleiben sohin die GmbH-Geschäftsführer oder ein verantwortlicher Beauftragter.
543
Wollen die Vertretungsorgane ihre verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit delegieren (dies wird nachdrücklich empfohlen), so ist eine vom jeweiligen Beauftragten verschiedene Person zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG zu bestellen.
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Beauftragte im Betrieb sind...