Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 1033. Bestellung von besonderen berufsrechtlichen Geschäftsführern
3.1. Einleitung
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Allen in diesem Kapitel dargestellten Geschäftsführern ist gemeinsam, dass sie der Behörde gegenüber für die Einhaltung der von ihrer Funktion umfassten gesetzlichen Bestimmungen und gegenüber der Gesellschaft für eine sorgsame Pflichterfüllung verantwortlich sind. Die Vertretungsorgane trifft in diesem Fall keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, außer dass
Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich geduldet werden;
sie im Hinblick auf die Bestellung des obligatorischen oder fakultativen Geschäftsführers ein Auswahlverschulden zu verantworten haben.
Berufsrechtliche Geschäftsführer sind zu bestellen (im Gewerberecht) oder können bestellt werden, zB im Hinblick auf den gaswirtschaftsrechtlichen Geschäftsführer (§ 46 Abs 1 GWG).
3.2. Gewerberechtlicher Geschäftsführer
3.2.1. Grundlagen
3.2.1.1. „Gewerbliche Tätigkeiten“
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Das Gewerberecht ist der Kern aller österreichischen berufsrechtlichen Bestimmungen und aus diesem Grunde auch für GmbHs von großer praktischer Bedeutung. Eine GmbH mit Sitz bzw Niederlassung im Inland ist als juristische Person im Sinne des § 9 Abs 1 GewO innerhalb ihres gesetzlich zuläss...