Der GmbH-Geschäftsführer im Verwaltungsrecht
1. Aufl. 2020
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S. 102. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG
2.1. Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus dem Kreise der Geschäftsführer
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Die Mitglieder des Vertretungsorgans (also konkret sämtliche GmbH-Geschäftsführer) sind auf Grundlage des § 9 Abs 2 erster Satz VStG berechtigt und – soweit es sich zur Sicherstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist – auf Verlangen der Behörde verpflichtet, durch Gesamtvertretung aus ihrer Mitte eine Person zum verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, dem für das ganze Unternehmen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.
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Die Geschäftsführer können demnach untereinander vereinbaren, wer von ihnen die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten übernimmt. Die Bestellung eines von ihnen lässt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als Mitglied des Vertretungsorgans der GmbH im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, bewirkt jedoch nach Maßgabe ihres Umfangs den Entfall der Verantwortlichkeit der übrigen Geschäftsführer bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung im Sinne des § 9 Abs 6 VStG.
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Im Regelfall besteht zu...