Haftung der Organwalter
1. Aufl. 2019
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S. 563. Zur Haftung des Vereinsvorstandes nach § 24 VerG
Bevor auf die speziellen Haftungsbestimmungen des Vereins und dessen Organwalter erörtert werden, sollen die wesentlichen und relevanten allgemeinen Bestimmungen des Vereins aufzeiget werden, um einen Überblick über dessen Struktur zu skizzieren und so einen Vergleich zu den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ziehen zu können. Anschließend wird spezifisch auf die Haftungsbestimmungen des Vereinsrechts eingegangen.
3.1. Zur Organisation des Vereins und zur Bestellung des Vereinsvorstandes
In diesem Kapitel interessiert insbesondere, wie der Verein grundsätzlich aufgebaut ist, da später ein Vergleich mit den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gezogen werden wird. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Bestellung, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes gelegt.
3.1.1. Grundlegendes
Gem § 1 VerG ist ein Verein ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen, die einen bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks verfolgen. Der Zusammenschluss dient der Vereinfachung des gesetzten Zieles, welches durch Arbeitsteilung und Koordination erreicht werden...