Abgabenrechtliche Haftung und finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Konzern
1. Aufl. 2018
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S. 52. Abgabenrechtliche Pflichtenträger im GmbH-/Aktienkonzern
Primärer Träger der abgabenrechtlichen Pflichten ist der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz Abgabepflichtige. Welche Pflichten den Abgabepflichtigen dabei konkret treffen, ergibt sich zum einen aus der entsprechenden Abgabenvorschrift selbst und zum anderen aus der BAO. So finden sich etwa in den §§ 119 ff BAO die – auch für die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit bedeutsamen – generellen Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten. Auch diese Pflichten richten sich primär an den Abgabepflichtigen (vgl § 119 Abs 1 und 120 Abs 1 BAO), werden aber mitunter gleichermaßen auf Abfuhrpflichtige erstreckt (vgl § 140 BAO).
Abgabenrechtliche Pflichtenträger sind aber auch die Vertreter der Abgabepflichtigen, die ihre Pflichten für sie wahrnehmen (vgl §§ 80 ff BAO). Gerade bei juristischen Personen, welche zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten auf das „Handeln“ natürlicher Personen angewiesen sind, sind es diese, die die abgabenrechtliche Haftung und auch eine finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffen kann.
Bezogen auf die Körperschaftsteuer sind es daher grundsätzlich die Gesellschaft und ihre Vertreter, die für die Abfuhr der Abgaben Sorge tragen müssen. Zu klären wird in ...