COVID-19 – Sorgfaltspflichten und Haftung von Leitungsorganen
1. Aufl. 2020
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S. 131Anhang 4: COVID-19-GesV
Verordnung der Bundesministerin für Justiz zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise (Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – COVID-19-GesV)
BGBl II 2020/140
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Eine Versammlung, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind, wird in dieser Verordnung als „virtuelle Versammlung“ bezeichnet.
(2) Unter dem Begriff „Gesellschaft“ sind in dieser Verordnung alle in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesG aufgezählten Rechtsformen zu verstehen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird, sind für die Einberufung und die Durchführung einer virtuellen Versammlung dieselben gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzuhalten wie für eine sonstige Versammlung dieser Art.
(4) Durch diese Verordnung werden gesetzli...