Das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht
1. Aufl. 2018
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S. 314. Der Günstigkeitsvergleich
4.1. Mögliche Vergleichsformen
Wenn Rechtsquellen ob ihrer Günstigkeit miteinander verglichen werden, sind drei Arten eines solchen Vergleichs vorstellbar: Ein Einzelvergleich, ein Gruppenvergleich oder ein Gesamtvergleich.
Bei einem Einzelvergleich ist die jeweilige Einzelregelung der untergeordneten Rechtsquelle der entsprechenden Einzelregelung der übergeordneten Rechtsquelle gegenüberzustellen. Für den Arbeitnehmer erlangt jener Regelungsinhalt Gültigkeit, der für ihn günstiger ist. Eine solche isolierte Betrachtung ist für den betroffenen Arbeitnehmer die günstigste Vergleichsform, da von beiden Rechtsquellenebenen immer der jeweils vorteilhaftere Regelungsinhalt zur Anwendung gelangt. Die Lehre bezeichnet den Einzelvergleich daher treffend als „Rosinentheorie“. Gleichzeitig und im Gegensatz zu den noch folgenden Arten des Günstigkeitsvergleichs stellt eine solche Vergleichsform eine vollständige Absicherung von (kollektiven) Mindestnormen dar, weil der Inhalt der Einzelregelung immer nur verbessert, aber nicht durch Kompensationen verändert werden kann.
S. 32Wenn beispielsweise ein Kollektivvertrag verschiedene Entgeltbestandteile enthält (Lohn/Gehalt, ver...