Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2014
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I. S. 64Einleitung
Die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Gruppenmitgliedern iVm einer Nachversteuerung war und ist eines der Herzstücke der Gruppenbesteuerung. Vorbild für die Verlustzurechnung im Rahmen der Gruppenbesteuerung war nach den Gesetzesmaterialien des StReformG 2005 die vergleichbare (Vorläufer-)Regelung von § 2 Abs 8 EStG; daraus ergibt sich die qualitative Nähe und Parallelität von § 2 Abs 8 EStG und § 9 Abs 6 Z 6 KStG.
Mit dem AbgÄG 2014 wurde eine 75%ige Verwertungsgrenze für ausländische Verluste eingeführt: Gem § 9 Abs 6 Z 6 zweiter Satz KStG können die ausländischen Verluste „nur im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden.“ Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in den folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen.
In der „Ursprungsfassung“ der Gruppenbesteuerung idF des StReformG 2005 gab es in räumlicher Hinsicht keine Beschränkungen; dh, die Möglichkeit der Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder galt weltweit. Mit dem AbgÄG 2014 wurde die Verlustzurechnung im Rahmen der Gruppenbesteuerung diesbezü...