Gruppenbesteuerung
1. Aufl. 2014
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I. S. 26Einleitung
Neben der „klassischen“ Unternehmensgruppe mit einem einzigen Gruppenträger sieht das Gesetz in § 9 Abs 3 KStG auch die Bildung einer „Mehrmüttergruppe“ im Rahmen einer Beteiligungsgemeinschaft vor. Die zu Beginn der Gruppenbesteuerung noch mögliche Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft auf „mittlerer Ebene“ wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 abgeschafft. Die Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft ist mittlerweise nur mehr auf Gruppenträgerebene zulässig, die an der Spitze einer jeden Unternehmensgruppe steht.
II. Entstehen einer Beteiligungsgemeinschaft
A. Voraussetzungen
Für die rechtswirksame Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft müssen mehr als 50% des Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals und der Stimmrechte an der Beteiligungskörperschaft von der Beteiligungsgemeinschaft besessen werden. Davon muss ein Mitbeteiligter eine Beteiligung von mindestens 40% (in weiterer Folge: Hauptbeteiligter) und jeder weitere Mitbeteiligte von mindestens 15% (in weiterer Folge: Minderbeteiligte) besitzen. Somit kann die Beteiligungsgemeinschaft neben dem Hauptbeteiligten aus maximal vier Minderbeteiligten bestehen. Die Vorteile der Gruppenbesteuerung beschränken sich folglich n...