Die Grundsteuer auf dem Prüfstand
1. Aufl. 2019
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S. 474. Derzeitige Ausgestaltung der einheitswertabhängigen Grundbesitzabgaben
4.1. Grundsteuer
4.1.1. Charakterisierung, Rechtsgrundlagen
Die Grundsteuer zählt zur Gruppe der unechten (nominellen) Vermögensteuern. Sie bemisst sich vom Sollertrag (potenziellen Ertrag) des Grundbesitzes. Da die Grundsteuer die potenzielle Ertragsfähigkeit besteuert, unterliegen ihr auch tatsächlich ertraglose Grundstücke (zB Wohngrundstücke). Sie bezieht sich nur auf bestimmte Vermögensgegenstände (Abgabe auf Grund- und Immobilienvermögen), daher zählt sie zu den speziellen (partiellen) Vermögensteuern. Die Grundsteuer ist eine Real-/Objektsteuer. Sie bemisst sich vom inländischen Grundbesitz iSd BewG. Das sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), Grundvermögen und Betriebsgrundstücke (Grundsteuer B). Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümer sind unbeachtlich.
4.1.2. Kompetenzverteilung
Im Sinne der Finanzverfassung ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Das gesamte Aufkommen fließt den Gemeinden zu (§ 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948). § 8 Abs 1 F-VG räumt den Ländern grundsätzlich die Kompetenz zur Regelung sämtlicher ausschließlicher Gemeindeabgaben ein. Abweichend von...