Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
1. Aufl. 2017
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1. S. 166Einleitung und Überblick
Während das verwaltungsrechtliche Rechtsschutzsystem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grundlegende Veränderungen erfahren hat, blieb die Rechtslage betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe im Bereich des Verwaltungsrechts bis zur VwGVG-Novelle 2016 praktisch unverändert: Der Gesetzgeber beschränkte sich im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 darauf, § 51a VStG aF, der die Verfahrenshilfe vor den UVS regelte, nahezu wortwörtlich als § 40 in das VwGVG zu „überführen“. Über § 40 VwGVG hinausgehende Bestimmungen zur Verfahrenshilfe wurden im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine geschaffen. Damit hat sich mit auch nichts daran geändert, dass in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten die Gewährung von Verfahrenshilfe erst für die Erhebung außerordentlicher Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in Betracht kam, sofern es sich nicht gerade um eine verwaltungsstrafrechtliche Angelegenheit handelte.
An der Verfassungsmäßigkeit der österreichischen Rechtslage zur Verfahrenshilfe im Bereich des Verwaltungsrechts wurden in der Literatur schon vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Zweifel geäußert: ...