Grenzüberschreitende Einbringungen
1. Aufl. 2016
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S. 183Kapitel III Art III UmgrStG und seine Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht
I. Anwendungsvoraussetzungen von Art III UmgrStG
Für das Vorliegen einer Einbringung iSd Art III UmgrStG muss Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG, das einen positiven Verkehrswert aufweist, auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages und einer Einbringungsbilanz gegen Gewährung einer Gegenleistung iSd § 19 UmgrStG auf eine übernehmende Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG tatsächlich übertragen werden. Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so ist das UmgrStG zwingend anwendbar, andernfalls richten sich die steuerrechtlichen Folgen nach allgemeinem Ertragsteuerrecht. Kein Erfordernis von Art III UmgrStG ist das Bestehen eines Inlandsbezugs. Art III UmgrStG ist daher international ausgelegt und prinzipiell auf Einbringungen von in- und ausländischem Vermögen durch in- und ausländische Einbringende auf in- und ausländische übernehmende Körperschaften anwendbar. Anders als bei sonstigen vom UmgrStG erfassten Umgründungstypen ergeben sich aus dem Unternehmensrecht keine speziellen Vorschriften für S. 184Einbringungen. Aus diesem Grund erfolgt die Umsetzung der Einbringung im Rahmen der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften mittels Sachgründung, Sachkapitalerhöhung oder Sacheinlage ohne Anteil...