Der GmbH-Geschäftsführer und andere Leitungsfunktionen von Kapitalgesellschaften
2. Aufl. 2008
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S. 13A. Die Organisationsstruktur von Kapitalgesellschaften
I. GmbH
1. Begriff und Wesen
1
Die GmbH ist eine juristische Person mit Rechten und Pflichten; sie kann etwa Eigentum oder Forderungsrechte erwerben und auch in einem Prozess auftreten. Als juristische Person ist sie allerdings nicht handlungsfähig; sie benötigt hiezu Organe. Ausführendes Organ sind die Geschäftsführer.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist
eine aus einem oder mehreren Gesellschaftern bestehende
juristische Person und
Kapitalgesellschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit,
deren Gesellschafter mit Einlagen
auf das in Anteile („Stammeinlagen“) zerlegte Stammkapital beteiligt sind,
ohne den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten persönlich zu haften.
2
S. 14Die Gesellschaft ist Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB i.V.m. § 61 Abs. 3 GmbHG) und unterliegt damit den für Unternehmen geltenden Bestimmungen, unabhängig davon, ob ihr Zweck auf die Ausübung eines gewerblichen Geschäftsbetriebes ausgerichtet ist oder nicht.
3
Trennungsprinzip. Die GmbH ist als juristische Person gegenüber ihren Gesellschaftern verselbständigt. Das Gesellschaftsvermögen ist daher vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen (§ 61 Abs. 1 GmbHG). Das Vermöge...