Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 1609 Beendigung
Nach dem GlBG dürfen Arbeitgeber auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine diskriminierenden Maßstäbe anwenden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfasst jedenfalls alle Formen der einseitigen Beendigung durch den Arbeitgeber und damit Kündigung und Entlassung ebenso wie die Beendigung in der Probezeit. Auch das Auslaufen einer Befristung, für das es keine sachlichen Gründe gibt, kann eine Diskriminierung begründen.
Ebenso fällt allerdings grundsätzlich die Auflösungsform der einvernehmlichen Beendigung darunter. Hier muss jedoch die Diskriminierung in der Motivation des Arbeitgebers liegen, indem er zB nur Frauen oder nur ausländischen Arbeitnehmern einvernehmliche Auflösungen anbietet oder sie diesen gar aufdrängt. Nach Rebhahn fällt hingegen die einvernehmliche Auflösung nicht unter die Diskriminierung bei Beendigung, sodass es kein Anfechtungsrecht gibt.
Als Retorsionsmaßnahmen, dh Reaktionen auf Beschwerden wegen einer Diskriminierung, sind Kündigung und Entlassung gleichsam unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beendigungsmaßnahme ausschließlich durch die Beschwerde ausgelöst wurde; sie muss nur mit ein Grund sein, damit eine Folgediskrim...