Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 1328 Belästigungen
Eine Belästigung ist ein Sonderfall der Diskriminierung. Belästigungen aus den vom Gesetz vorgesehenen Diskriminierungsgründen stellen also ein gleichermaßen verbotenes Verhalten dar. Eine Belästigung ist generell aufgrund aller vorgesehenen Diskriminierungsgründe verboten. Besonders praxisrelevant ist allerdings die geschlechtsbezogene Belästigung mit ihrem Unterfall der sexuellen Belästigung.
Eine Belästigung ist dann gegeben, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der vom Gesetz genannten Diskriminierungsgründe im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Dabei ist es jeweils ausreichend, wenn eine der Tatbestandsvarianten erfüllt ist (also zB entweder „unerwünscht“ oder „unangebracht“ oder „anstößig“).
Das Gleiche gilt, wenn eine Belästigung aufgrund des Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters ...