Gleichbehandlung im Betrieb
1. Aufl. 2013
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S. 805 Entgeltgestaltung
Eine Diskriminierung bei der Entgeltgestaltung ist verboten. Für gleiche bzw gleichwertige Arbeit hat der Arbeitgeber das gleiche Entgelt zu bezahlen, wie Art 141 EGV besagt. Selbst bevor Österreich überhaupt der EU beigetreten ist, wurde allerdings bereits am das Gleichbehandlungsgesetz verabschiedet, dessen einziges Thema damals die Lohngleichheit für Mann und Frau war.
Das Kriterium der „gleichen Arbeit“ ist das Hauptkriterium. Die Gleichwertigkeit wird vom EuGH eher als Hilfskriterium zur Gleichheit verwendet und durchaus einschränkend interpretiert. Unter gleichwertiger Arbeit versteht man dabei Tätigkeiten mit demselben Arbeitswert bzw mit nicht ins Gewicht fallenden Unterschieden, was Anstrengung, Vorkenntnisse, Ausbildungsanforderungen, Verantwortung, Arbeitsbedingungen etc betrifft. Die Beurteilung hat qualitativ, nicht quantitativ zu erfolgen. Auf die Wertschätzung für die Arbeit wird gerade nicht Bedacht genommen, weil darin schon die Diskriminierung liegen könnte. Die Einstufung in dieselbe Verwendungsgruppe unter dem Kollektivvertrag bedeutet nicht, dass die Arbeitnehmer automatisch gleiche oder gleichwertige Arbeit erbringen.
Für die Beurteilung, ob gleiche bzw gl...