Gläubigerschutz bei Umgründung der GmbH & Co KG
1. Aufl. 2021
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S. 2845. Zusammenfassung
I. Realteilung
A. Realteilung der gesetzestypischen KG
§ 38 UGB ist anwendbar. Voraussetzung ist, dass ein selbständiger (Teil-) Betrieb übergeht. Die Norm bezieht sich (nur) auf jene Rechtsverhältnisse, die dem übergehenden Unternehmensteil zuzuordnen sind (2.2.2.2.2.).
Ein Haftungsausschluss gem § 38 Abs 4 S 3 UGB ist im Verhältnis zu § 160 Abs 1 UGB irrelevant (2.2.2.2.6.).
(Auch) § 1409 ABGB ist anzuwenden. Ein zu übertragender Teilbetrieb kann als Sondervermögen begriffen werden, das selbst wiederum ein Unternehmen iSd § 1409 ABGB darstellt („Unternehmen im Unternehmen“). Entscheidendes Kriterium ist die Abgrenzbarkeit (2.2.2.3.2.1.).
Der Erwerber haftet nach § 1409 ABGB (nur) für die mit dem übertragenen Teilbetrieb in sachlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (2.2.2.3.2.2.).
Im Verhältnis von § 1409 ABGB zu § 38 Abs 4 UGB gilt das Prinzip der Kumulierung von Haftungstatbeständen (2.2.2.4.).
§ 137 Abs 3 UGB ist bei der Realabteilung teleologisch zu reduzieren. Das Haftungs- und Enthaftungsmodell des UGB geht von der Fortführung des Unternehmens durch die fortbestehende Gesellschaft aus. Bei der Realteilung wird indes eine Personengesellschaft in Nachfolgeunternehmen „aufgespalten“. Das bedeutet: Der Erwerber ist nicht nur ausgeschiedener Gesellschafter iSd § 160 UGB sondern auch Nachfolgeunternehmer. Damit entfällt ab...