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Gläubigerschutz bei Umgründung der GmbH & Co KG

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4378-6

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Gläubigerschutz bei Umgründung der GmbH & Co KG (1. Auflage)

S. 1163. Umwandlung

3.1. Grundlagen

3.1.1. Zum Begriff der Umwandlung

Der Begriff „Umwandlung“ ist mehrdeutig. Eine Umwandlung iwS ist jede Umstrukturierung eines Rechtsträgers. Das dUmwG zählt mit Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel taxativ vier „Umwandlungsarten“ auf. Im nationalen Recht ist dagegen zunächst zwischen formwechselnder und übertragender Umwandlung zu unterscheiden. Bei der (bloß) formwechselnden Umwandlung ändert der Rechtsträger nur seine Rechtsform. Seine Identität bleibt erhalten. Eine Vermögensübertragung bzw Vermögensvereinigung findet nicht statt. Der umzuwandelnde Rechtsträger wird weder abgewickelt noch aufgelöst. Es ändert sich nur das Rechtskleid, nicht aber das Rechtssubjekt. Eine formwechselnde Umwandlung wird etwa von den § 239 ff AktG (AG in GmbH) bzw 245 ff AktG (GmbH in AG) normiert.

Davon ist die übertragende Umwandlung zu unterscheiden. Diese ist im UmwG geregelt. § 1 UmwG bestimmt: „Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umge...

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