Der gewerberechtliche Geschäftsführer
1. Aufl. 2019
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S. 1125. Exkurs: Der unternehmensrechtliche Geschäftsführer
5.1. Funktion und Aufgaben der Geschäftsführer
5.1.1. Organfunktion und Anzahl der Geschäftsführer
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Im Gegensatz zum gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt es sich beim unternehmensrechtlichen Geschäftsführer um ein (zwingendes) Organ der Gesellschaft. Nach § 15 Abs 1 GmbHG muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Es ist demnach den Gesellschaftern überlassen, wie viele Geschäftsführer sie bestellen. Wesentlich ist nur, dass sie zumindest einen Geschäftsführer bestellen, andernfalls ist die Gesellschaft handlungsunfähig (zur Bestellung eines Notgeschäftsführers siehe 5.2.4.). Im Gesellschaftsvertrag kann dabei eine konkrete Zahl oder auch eine Mindest- bzw Höchstzahl an Geschäftsführern festgelegt werden. Häufig wird aber auch iSd § 15 Abs 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag ausgeführt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. In diesem Fall sind die Gesellschafter in ihrer Entscheidung frei, wie viele Geschäftsführer sie mit Beschluss bestellen.