Geschäftsraummiete
1. Aufl. 2018
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S. 1546. Exkurs: Betriebskosten, Erhaltung, Kautionen und verbotene Vereinbarungen
Da es sich bei den genannten Punkten ebenso um Entgeltbestandteile handelt, sollen diese der Vollständigkeit halber kurz dargestellt werden.
6.1. Betriebskosten
Der Begriff der Betriebskosten ist nur im Vollanwendungsbereich des MRG definiert, das einen restriktiven und taxativen Katalog derselben vorsieht.
Außerhalb des Vollanwendungsbereiches, also bei Mietverhältnissen, auf die das MRG gar nicht oder nur teilweise anwendbar ist, regelt § 1099 ABGB, dass „alle Lasten und Abgaben“ vom Vermieter zu tragen sind. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Zweifelsregel. Den Parteien steht es also frei, vertraglich selbst festzulegen, welche Kosten als Betriebskosten zu werten sind und wer diese trägt. Nur dort, wo eine solche Einigung fehlt, gehen die üblichen Betriebskosten (wobei es keine gesetzliche Definition in diesem Bereich gibt) zulasten des Vermieters.
In der Praxis werden Betriebskosten außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG meist möglichst umfassend auf den Mieter überwälzt, sodass für § 1099 ABGB kaum ein Anwendungsbereich bleibt. Auch „Kostenpositionen, die inhaltlich über den bloßen Betrieb und die Wartung hinausgehen und eh...