Claudia Brey/Michaela Pelinka

Geschäftsraummiete

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3625-2

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Geschäftsraummiete (1. Auflage)

S. 162. Mietzins im Allgemeinen und Mietzinsbeschränkungen

2.1. Allgemeines und freier Mietzins

§ 16 MRG regelt die Hauptmietzinsbildung im Vollanwendungsbereich des MRG zugunsten des Mieters zwingend, Abweichungen sind daher nur zugunsten des Mieters zulässig. Im Teilanwendungsbereich kommt § 16 MRG nicht zur Anwendung, da die Aufzählung der im Teilanwendungsbereich heranzuziehenden Normen des MRG taxativ ist und § 16 MRG nicht nennt. Unterliegt ein Sachverhalt daher lediglich dem Teilanwendungsbereich oder ist das MRG überhaupt nicht anwendbar (da die Kriterien des § 1 Abs 1 MRG nicht erfüllt sind oder eine Vollausnahme des § 1 Abs 2 MRG vorliegt), ist die Regelung des § 16 MRG nur dann bindend, wenn die Vertragsparteien das vereinbaren. Diese Option steht ihnen im Rahmen der Privatautonomie selbstverständlich offen.

Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Schranken außerhalb des Vollanwendungsbereiches und der Möglichkeit der freien Vereinbarkeit spricht man in diesem Zusammenhang vom „freien Mietzins“.

Kommt es zu keiner dahingehenden Vereinbarung durch die Vertragsparteien, besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Mietzinses und dieser kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Das ist auch dann der Fall, wenn aufgrund der rechtlichen Einordnu...

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