Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1417. Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft ist in den § 1205 ff ABGB geregelt. Dort werden mehrere Auflösungsgründe aufgezählt. Daneben können auch im Gesellschaftsvertrag Auflösungsgründe vereinbart oder gesetzliche Auflösungsgründe abbedungen werden.
7.1. Auflösungstatbestände
Beispielhaft genannt seien als gesetzliche Auflösungsgründe die Erreichung des Gesellschaftszweckes bzw die Unmöglichkeit der Zweckerreichung, der gänzliche Verlust des Hauptstammes bei fehlender Nachschusspflicht der Gesellschafter, der Tod eines Mitglieds einer Zweimann-Gesellschaft sowie der Zeitablauf. Bei einer GesbR mit mehr als zwei Mitgliedern bewirkt der Tod eines Gesellschafters mangels Sonderregel bloß das Ende seiner Mitgliedschaft; die Gesellschaft wird von den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt.
Nach allgemeinen Vorschriften ergibt sich zudem, dass eine Zweimann-Gesellschaft auch dann aufgelöst wird, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Zu einer Vollbeendigung soll es allerdings dann nicht kommen, wenn die Gesellschafter die Fortführung des Geschäfts durch den verbliebenen Gesellschafter vereinbaren.
7.2. Wirkungen der Auflösung
7.2.1. Allgemeines
Die Folgen der Auflösung der Gesb...