Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
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S. 815. Gesetzliche Verbindlichkeiten
5.1. Verbindlichkeiten aufgrund unerlaubter Handlungen
Im Deliktsrecht gelten andere rechtliche Grundsätze als in der Rechtsgeschäftslehre. Die gesetzlichen Bestimmungen sind entsprechend geprägt. Hier geht es nicht an, eine willkürliche persönliche Haftungsübernahme zu begründen oder die Grundregel, dass für eigene schädigende Handlungen und Unterlassungen zu haften ist, in Frage zu stellen. Bei der GesbR sind vielmehr jene Fälle interessant, in denen fremdes Verhalten zugerechnet werden soll, und zwar nicht einer juristischen Person, sondern den einzelnen natürlichen Personen, die sich zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ohne eigene Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen haben. Grundsätzlich bietet das ABGB für derartige Sachverhalte verschiedene Regelungssäulen – Gehilfen- und Repräsentantenhaftung –, die aufgrund ihrer Generalität auch für die Sachverhalte der GesbR Anwendung finden sollen. Dies entspricht auch der hL und Rechtsprechung. Genauer betrachtet werden soll dennoch die konkrete dogmatische Begründung, zumal im Bereich der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten Ungenauigkeiten und dogmatisch-methodologische Zweifelsfragen in der ...