Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
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S. 394. Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten – Verträge „der GesbR“
Die vorhergehenden Abschnitte sollten einen Überblick über grundlegende Fragen der Haftung von GesbR-Gesellschaftern geben. Im Folgenden wird die konkrete Rechtslage hinsichtlich der rechtsgeschäftlich begründeten Verpflichtungen untersucht. Im Anschluss daran ist die Frage zu klären, inwiefern die GesbR-Gesellschafter auch deliktisch verpflichtet werden können und wie die Haftung für Bereicherungsschulden aussieht.
Da es sehr unterschiedliche Entstehungsgründe einer GesbR gibt, weist der Bereich der rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten Problemkreise in ebendieser Unterschiedlichkeit auf, die es abzuklären gilt. Vor allem unternehmerisch tätige GesbR schließen ständig Verträge ab, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt (Miet-, Arbeits-, Werk-, Kaufverträge). Wie bereits angesprochen, kann ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit auch nachträglich zu einem bzw einer der Gesellschaft werden, wenn ein bestehendes Rechtsverhältnis von den übrigen Gesellschaftern für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke übernommen wird.
Die Haftung wird als das Einstehen für eine Schuld angesehen. Jede S...