Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
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S. 203. Allgemeines
3.1. Haftungsfonds
Bei einer Mehrheit von Schuldnern ist für den Gemeingläubiger nicht nur wichtig, in welchem Ausmaß jeder der Schuldner zu haften hat, sondern auch auf welches konkrete Vermögen er im Falle der fehlenden Befriedigung seiner Forderung greifen kann. Bereits angedeutet wurde, dass die Gesellschafter der GesbR neben ihrem Privatvermögen auch über das Gesellschaftsvermögen verfügen. Es sind zwar vermögenslose Erwerbsgesellschaften denkbar, doch wird das Vorhandensein von gesellschaftlichem Vermögen dem Regelfall entsprechen. Es stellt als solches eine Sondermasse dar, das insbesondere mangels Rechtssubjektivität der GesbR nicht ihr, sondern den beitragenden Gesellschaftern gemeinschaftlich gehört. Als Haftungsfonds kommen daher für die Gläubiger von „Gesellschafts“schulden das gesellschaftliche Sondervermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter in Frage. Im Hinblick auf einen möglichen Regressanspruch eines mit dem gesamten Privatvermögen in Anspruch genommenen Gesellschafters ist zu klären, was zum Gesellschaftsvermögen zählt. Solange nämlich auf gemeinschaftliches Vermögen zugegriffen wird, fällt – mangels abweichender Vereinbarung zum Beteiligungs...