Gesellschafterhaftung in der GesbR
1. Aufl. 2008
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S. 142. Grundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann als das Sinnbild einer Personen-gesellschaft genannt werden, da es bei ihr rechtlich gerade nur auf die Gesellschafter ankommt und nicht auf ein durch Einlagenleistung zu bildendes Gesellschaftskapital. Das ABGB lässt in diesem Sinne auch einen Gesellschafter zu, der überhaupt keine pekuniäre Einlage leistet, sondern als so genannter Arbeitsgesellschafter „nur“ seine „Mühe“ (§ 1175 ABGB) einbringt. Es ist nicht verwunderlich, dass die GesbR als derart einfach gestrickte Organisationsform noch vor Einführung der AG, GmbH, OHG/OG und KG universell eingesetzt wurde und eingesetzt werden konnte. Sie wird seit jeher als Instrument der gemeinsamen Interessenverfolgung benutzt. Wesentlich ist, dass die einzelnen Beteiligten aufgrund ihrer vertraglichen Absprache im Rahmen des Gesellschaftsvertrages ein einheitliches Interesse verfolgen, welches jedoch im Unterschied zu den sonstigen Gesellschaftsformen nicht endgültig und nicht einmal teilweise von den Einzelpersonen losgelöst werden kann.
Im Verhältnis zu Dritten treten ebenso nur die einzelnen Personen als Gesellschafter auf. Die gesellschaftsrechtliche Bind...