Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 357. Der Bürgermeister
Der Bürgermeister ist Vertreter der Gemeinde nach außen, leitet die Verwaltung der Gemeinde und ist das „Gesicht“ der Gemeinde. Bei Problemen in der Gemeinde ist er in der Regel der erste Ansprechpartner für die Gemeindebürger, aber natürlich auch für die Aufsichtsbehörde.
Der Bürgermeister wird aufgrund des Mehrheitswahlrechts direkt durch die Gemeindebürger gewählt und muss dem Gemeinderat angehören.
Da der Bürgermeister die zentrale Person der Gemeinde ist, wird in der folgenden Übersicht auf wesentliche Elemente der Gemeindeverwaltung eingegangen: die Verantwortlichkeit der Organe und die Einteilung der Wirkungsbereiche.
7.1. Verantwortlichkeit
Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und der Ortsvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich (§ 48 Abs 1 Bgld GemO 2003). In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ...