Gemeindeordnung Bgld
1. Aufl. 2023
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S. 94. Die Organe der Gemeinde
In einer Gemeinde sind viele große und kleine Entscheidungen zu treffen und die unterschiedlichsten Aufgaben zu erfüllen. Diese werden von Organen übernommen. Organe sind durch Gesetz rechtlich festgelegte Einrichtungen, die ermächtigt sind, eine Handlung mit Rechtsfolgen zu setzen (zB Bürgermeister). Die Funktion eines Organs wird durch konkrete Menschen, die Organwalter, ausgeübt (zB Bürgermeister Max Maier). Oft wird zwischen den Begriffen Organ und Organwalter nicht unterschieden.
Der Gemeinderat wird auch als ein allgemeiner Vertretungskörper bezeichnet, da er – wie auch der Nationalrat – ein nach Wahlrechtsgrundsätzen gewähltes Repräsentationsorgan (ein Organ aus Repräsentanten der Gemeinde) ist.
Schon die Bundesverfassung sieht als unverzichtbare Organe einer Gemeinde den Gemeinderat, den Gemeindevorstand und den Bürgermeister vor (Art 117 Abs 1 B-VG). In der Bgld GemO 2003 wird diese Einrichtung der Organe wiederholt und konkretisiert. Zusätzlich wird der Gemeindekassier als Organ der Gemeinde festgelegt.
In einer Gemeinde werden die Aufgaben der Organe von konkreten, durch Wahlen bestimmte Personen ausgeübt. Der Bürgermeister ist als Einzelperson ein Organwalter. Gemeinderat u...