Wohnungseigentum an Garagen und Stellplätzen
1. Aufl. 2022
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S. 183. Relevante Normen im Wandel
3.1. Rechtsgeschichtlicher Abriss: Zur Linderung der Wohnungsnot bis 1945
Der Mangel an Kapital und die Wohnungsnot führten bereits nach dem 1. Weltkrieg zu Überlegungen, diesen Notstand durch Belebung des Wohnbaus abzustellen. Ein Großteil der Bevölkerung konnte aufgrund der vorherrschenden Armut mit eigenen finanziellen Mitteln keine Häuser bauen. Daraus bildete sich der Gedanke, die für den einzelnen unerschwinglich gewordenen Grundstückskosten des Wohnungsbaues auf mehrere Personen zu verteilen.
Das ausschließliche Nutzungsrecht eines Miteigentümers an einer Wohnung, auf deren Benutzung und auf deren Ertrag die übrigen Miteigentümer unwiderruflich verzichteten, stellte kein dingliches Recht dar und wirkte nicht gegen Einzelrechtsnachfolger. Das Miteigentum nach dem ABGB war durch die Möglichkeit der Miteigentümer, die Aufhebung der Gemeinschaft zu fordern, und durch die mangelnde Bindung von Erben an Vereinbarungen, die solche Teilungen verunmöglichen sollten, ungeeignet für den Wohnbau. Die bis zum Jahr 1948 bestehenden juristischen Werkzeuge (Dienstbarkeit der Wohnung, schlichtes Miteigentum an einer Liegenschaft ohne absolutes Anrecht auf eine Wohnung,...