Wohnungseigentum an Garagen und Stellplätzen
1. Aufl. 2022
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S. 42. Begriffe und statistische Grundlagen
2.1. Rechtsbegriffe „Garage“, „Kfz“ und „Stellplatz“
2.1.1. Einleitung
Die Begriffe „Garage“ und „Kfz“ wurden in den noch näher zu behandelnden WE-Gesetzen vorausgesetzt und nicht definiert. Lediglich der Begriff des Abstellplatzes wird im WEG 2002 umschrieben. Es wird daher der Versuch unternommen, den Bedeutungsinhalt der gesetzlichen Begriffe „Garage“, „Kfz“ und „Abstellplätze“ in der Rechtsordnung zu erfassen. In der Folge werden diese Begriffe in den einschlägigen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene, beginnend mit Ersterer, in chronologischer Reihenfolge dargestellt.
Das Kapitel schließt mit einer Statistik über die Anzahl der Kfz und die Straßenlänge im Laufe der Jahrzehnte ab.
2.1.2. Rechtsordnung
Die Generalkompetenz zur Gesetzgebung liegt nach dem System der Kompetenzartikel des B-VG bei den Ländern. Von der Zuständigkeit der Bundesländer sind nur diejenigen Maßnahmen ausgenommen, die ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundes verwiesen sind.
2.1.2.1. Kfz
Das WEG 1948 kannte den Begriff des Kfz nicht, sondern erwähnte lediglich, dass Garagen mit Wohnungen oder Geschäftsräumen im WE stehen konnten. Da Garagen damals wie heute dem Abstellen von Kfz...