Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht
1. Aufl. 2016
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S. 162V. Spezielle arbeitsrechtliche Fragen zum freien Dienstvertrag
Wie bereits in Kap III.A.1. dargestellt, handelt es sich beim freien Dienstvertrag um einen schuldrechtlichen synallagmatischen Vertrag, weshalb die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (§§ 859 ff ABGB) auch für freie Dienstverträge unmittelbar gelten müssen.
Im ABGB wird der freie Dienstvertrag nicht geregelt. Einzige Ausnahme ist § 1164a ABGB, wonach freie Dienstnehmer einen Anspruch auf einen Dienstzettel haben. Dieser besteht allerdings nur für jene freien Dienstnehmer, die von § 4 Abs 4 ASVG erfasst werden. Liegt ein solches freies Dienstverhältnis vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag auszuhändigen. Welche Angaben ein Dienstzettel beinhalten muss, sehen § 1164a Abs 1 und 2 ABGB vor. Der Dienstzettel ist nicht mit dem Arbeitsvertrag gleichzusetzen, sondern lediglich als schriftliche Wissenserklärung über den Inhalt des Arbeitsvertrags aus Sicht des Dienstgebers zu qualifizieren. Bei den von § 1164a ABGB vorgesehenen Bestimmungen handelt es sich um zwingende Vorschriften. Diese dürfen durch einen freien Dienstver...