Das finanzstrafrechtliche Ermittlungsverfahren
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 42II. Abgrenzung zwischen gerichtlichem und verwaltungsbehördlichem Finanzstrafverfahren
A. Einleitung
Infolge des im Finanzstrafrecht ausgeprägten Dualismus ist in Abhängigkeit von der „Schwere“ bzw Gewichtigkeit des Finanzvergehens entweder das Gericht oder die Finanzstrafbehörde für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig (vgl § 53 FinStrG). Ausgehend von dieser Zweiteilung der Zuständigkeiten lassen sich finanzstrafrechtliche Tatbestände folglich in gerichtlich strafbare und verwaltungsbehördlich strafbare Finanzvergehen einteilen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen befinden sich für das behördliche Strafverfahren im FinStrG (§§ 56–194e FinStrG), für die vom Gericht zu ahndenden Finanzvergehen gilt grds die StPO (§ 195 Abs 1 FinStrG), jedoch erweitert um die Sonderbestimmungen des FinStrG (§§ 196a–245 FinStrG).
B. Das gerichtliche Finanzstrafverfahren
1. Grundlegendes
Das Gericht ist zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens nur dann zuständig, wenn dies in den Abs 1–4 des § 53 FinStrG ausdrücklich vorgesehen ist. In einem ersten Schritt muss die Finanzstrafbehörde gem § 82 Abs 1 FinStrG prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen. Ergibt sich aus der Prüfung der Verdachtsmomente, dass für die Durchführung de...