Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 310Einleitung
Bereits die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für kassatorische Beschlüsse eines Finanzgerichts machen klar, wie das nachfolgende Verfahren auszurichten ist. In Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG verfügt § 278 Abs 1 BAO Folgendes:
Das Finanzgericht kann ermessensgeleitet vor ihm angefochtene Bescheide aufheben und die Angelegenheit an die Abgabenbehörde zurückverweisen, wenn zwei Umstände zusammentreffen, deren Vorhandensein in gebundener Verwaltung zu prüfen ist:
Es wurden Ermittlungen unterlassen, deren Durchführung einen anderslautenden Bescheid oder gar keine Bescheiderteilung zur Folge gehabt haben könnten,
und
diese Ermittlungen können nicht rascher oder kostengünstiger durch das Gericht selbst bewerkstelligt werden.
Erst die entscheidungserhebliche Mangelhaftigkeit des vorliegenden Verwaltungsverfahrens im Verein mit der Tatsache, dass dessen Sanierung durch das Gericht nicht verwaltungsökonomischer zu bewerkstelligen ist, rechtfertigt eine aufhebende Zurückverweisung. Und ebenso erst an die Feststellung dieser beiden Gegebenheiten schließt sich die Ermessensübung an. Das Gericht ist im Einzelfall selbst dann nicht verpflichtet, den angefochtenen Bescheid zu kassie...