Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 200Einleitung
Der Korrektur offenkundiger Unrichtigkeiten dient vor allem § 293b BAO. Zu erwähnen sind weiters die §§ 118 Abs 9 lit b, 201 Abs 2 Z 5 und 293 BAO.
Derartige Unrichtigkeiten können auch mit anderen Verfahrenstiteln (zB in einer Beschwerdevorentscheidung, bei Änderung gemäß § 295 Abs 1 BAO, im Wege einer Aufhebung gemäß § 299 BAO oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens) korrigiert werden, doch setzen diese Bestimmungen die Offenkundigkeit der Unrichtigkeit nicht voraus.
2. Berichtigung gemäß § 293b BAO
2.1. Normzweck
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht (§ 293b BAO).
§ 293b BAO wurde mit dem AbgÄG 1989 (BGBl 1989/660) in die BAO eingefügt. Diese Bestimmung soll vor allem die Beseitigung typischerweise bei Soforteingabefällen (nunmehr: bei der Nachbescheidkontrolle) unterlaufener Unrichtigkeiten ermöglichen. Sie gilt nicht nur für solche Fälle.
Normzweck des § 293b BAO war es, eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Herbeiführung eines der Gleichmäßigkeit der Besteuerung entsprechenden Ergebnisses zu schaffen, die es der Abgabenbehörde ermöglicht, einerseits im Zuge der Datene...