Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 184Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden
Zur Gewährleistung höchstmöglicher Rechtssicherheit bei gleichzeitiger Sicherstellung weitestgehender Rechtsrichtigkeit hat der Gesetzgeber im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die – an sich nicht ausschließbare – Fehleranfälligkeit menschlichen Organhandelns in der Verwaltung einkalkuliert.
Die Fehlerhaftigkeit von Bescheiden kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Gewisse Fehler sind unbeachtlich, sie zeitigen keine Rechtsfolgen. Andere Fehler sind zwar nicht unbeachtlich, können aber durch Berichtigung beseitigt werden. Die Mehrzahl der Fehler führt zur Aufhebbarkeit bzw Vernichtbarkeit des Bescheides im Rechtsmittelverfahren. Und bestimmte Fehler, gravierende und offenkundige, stehen sogar dem In-Geltung-Treten des Bescheides – seinem normativen Existent-Werden – entgegen, sie bewirken seine absolute Nichtigkeit: Was auf den ersten Blick noch den Eindruck eines Bescheides erweckt, zerrinnt bei näherer Betrachtung in ein rechtliches Nichts.
Die Rechtsfolgen ergeben sich explizit oder implizit aus jenen Bestimmungen der Bundesverfassung und den Vorschriften zum Verwaltungsverfahren und zum verwaltungsgerichtlichen...