Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
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1. S. 26Einleitung samt Rechtsentwicklung und -vergleich
1.1. Rechtslage bis
Mit Inkrafttreten des FVwGG 2012 (BGBl I 2013/14) erfuhr – abgesehen von zahlreichen anderen reformbedingten Anpassungen des 7. Abschnittes der BAO – das bereits seit Kodifikation der BAO im Jahr 1961 bestehende Institut einer Vorentscheidung der bescheiderlassenden Abgabenbehörde über ein eingebrachtes Rechtsmittel eine grundlegende Neuausrichtung.
So überantwortete die bis zum geltende Rechtslage vor dem FVwGG 2012 in § 276 Abs 1 BAO aF die Erlassung einer „Berufungsvorentscheidung“ dem Ermessen der (damaligen) Abgabenbehörde erster Instanz, welche – allein den Grundsätzen des § 20 BAO verpflichtet – jeweils im Einzelfall zu beurteilen hatte, ob eine Berufungsvorentscheidung ergehen oder eine solche unterbleiben sollte. Ziel und Zweck der Berufungsvorentscheidung war seit jeher die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens samt Entlastung der Rechtsmittelinstanz, weshalb eine Berufungsvorentscheidung jedenfalls dann zur Anwendung kommen sollte, wenn dadurch der Rechtsmittelwerber klaglosgestellt wurde.
Ein „Antrag“ auf Direktvorlage (Unterlassung einer Berufungsvorentscheidung) war zwar iRd Ermessensübung zu berüc...