Korrektur fehlerhafter Entscheidungen durch die Verwaltungs- und Abgabenbehörde
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 14Einordnung in das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren
Im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren eröffnet § 14 VwGVG der belangten Behörde die Möglichkeit, Bescheidbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist sowohl im Verwaltungsverfahren (AVG-Verfahren) als auch im Verwaltungsstrafverfahren (VStG-Verfahren) möglich.
§ 14 VwGVG über die Beschwerdevorentscheidung ist § 64a AVG über die Berufungsvorentscheidung nachgebildet. Neu ist, dass die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde nunmehr Teil des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens ist. Dieses beginnt mit Einbringung der Bescheidbeschwerde und endet mit der Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht.
Nach § 11 VwGVG hat die belangte Behörde bei Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Bestimmungen im 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des VwGVG anzuwenden. Sofern dort nichts anderes bestimmt ist, muss die belangte Behörde auch jene Verfahrensvorschriften anwenden, welche sie in dem Verfahren anzuwenden hatte, das der Beschwerde beim VwG vorangegangen ist. Das sind neben dem AVG oder VStG die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften für das Verwaltungsverfahren „in der ersten Instanz“.