Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 2541. Einleitung
Hinsichtlich einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von behördlich oder von einem Untersuchungsausschuss des Nationalrats bestellten Sachverständigen für vorsätzlich erstattete unrichtige Befunde und/oder Gutachten sind die § 288 und 289 StGB relevant.
Bei Privatgutachtern, die in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren vorsätzlich unrichtige Befunde und/oder Gutachten erstatten, kommt § 293 StGB (Fälschung eines Beweismittels) in Betracht. Privatgutachter sind mangels Bestellung für ein bestimmtes Verfahren keine Sachverständige, auch wenn sie in die Sachverständigenliste eingetragen sind und behördlich bestellt werden könnten.
Werden sie zu ihrer Befundaufnahme und Gutachtenserstattung als (sachverständige) Zeugen einvernommen, sind wiederum die § 288 und 289 StGB anwendbar.
2. § 288 StGB (Falsche Beweisaussage)
2.1. Allgemeines
Gem § 288 Abs 1 StGB ist strafbar, wer als Sachverständiger vor Gericht einen falschen Befund und/oder ein falsches Gutachten erstattet. Nach § 288 Abs 3 und 4 StGB sind den Gerichten Untersuchungsausschüsse des Nationalrats, Disziplinarbehörden des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde sowie Staatsanwaltschaften und die Kriminalpolizei in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gleichgestellt. D...