Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 2321. Einleitung
(Auch) Sachverständige machen Fehler und diese haben oftmals weitreichende rechtliche und auch wirtschaftliche Folgen für jedenfalls eine Verfahrenspartei. Diese Fehler können allenfalls am Rechtsmittelweg geltend gemacht werden, wiewohl sich dieser Weg in der Praxis oftmals als steinig erweist. In dieser Situation bleibt dann zwar nicht als Schritt zum Prozesserfolg, aber wenigstens zum wirtschaftlichen Ausgleich der Griff zum Schadenersatzanspruch gegen den Sachverständigen.
2. Grundsätze
Die Grundsätze des Schadenersatzrechts und die daraus resultierenden Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des Gerichtssachverständigen sind schnell umrissen: Für den Sachverständigen gilt im Grundsatz kein Haftungssonderrecht. Der Sachverständige haftet für die Folgen seiner Fehler nach den Bestimmungen des ABGB. Das AHG, dessen Anwendung auf gerichtliche Sachverständige in der Vergangenheit diskutiert wurde, gelangt nicht zur Anwendung. Der Sachverständige ist nämlich kein Organ iSd AHG. Die Republik Österreich haftet daher nicht nach den Bestimmungen des AHG für den Schaden, den ein gerichtlich bestellter Sachverständiger durch ein rechtswidriges Verhalten einer Partei schuldhaft zufügt. ...