Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 1641. Natur des Privatgutachtens
Privat erstellte Gutachten können gerichtlichen oder außergerichtlichen Zwecken dienen. Im zivilprozessualen Kontext ist ein solches Privatgutachten von einem Sachverständigengutachten iSd § 351 ff ZPO zu unterscheiden. Die Bestellung des Sachverständigen erfolgt im zuletzt genannten Fall durch das Gericht und begründet eine öffentlich-rechtliche Sachverständigenpflicht. Das Privatgutachten basiert hingegen auf der Privatautonomie: Es ist Sache der jeweiligen Partei, ein Gutachten zu einem beliebigen Thema bei einer beliebigen Person erstellen zu lassen und der Gutachter kann frei entscheiden, ob er sich zu einer Gutachtenserstattung verpflichtet. Bei laufender Beratung durch den Gutachter handelt es sich um einen (idR freien) Dienstvertrag oder eine Geschäftsbesorgung, ansonsten ist regelmäßig von einem Werkvertrag auszugehen. Der Gutachter ist dann gem § 1165 ABGB verpflichtet, das Gutachten persönlich anzufertigen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann das Gutachten grundsätzlich auch durch seine Mitarbeiter, insb Konzipienten, erstellen lassen, solange er entsprechend überwacht und kontrolliert.
2. Prozessuales
Im Prozess sol...