Das fehlerhafte Sachverständigengutachten
1. Aufl. 2022
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S. 1291. Allgemeines
1.1. Gesetzliche Grundlagen und Begriff des Sachverständigengutachtens
Dem in § 115 Abs 1 BAO verankerten Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz zufolge kommt – unter Berücksichtigung der (allenfalls erhöhten) Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen – grundsätzlich den Abgabenbehörden die Verpflichtung zu, den für die Abgabepflicht erheblichen Sachverhalt zu ermitteln und alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abgabepflicht zu beurteilen.
Dabei ist die Abgabenbehörde befugt, ihre eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Sofern die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde nicht ausreichen, um einen Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen und sie sich die dafür erforderlichen Kenntnisse auch nicht anderweitig aneignen kann (zB durch Fachliteratur), ist die Behörde jedoch verpflichtet, einen Sachverständigen zu hören und sich somit bei der Feststellung des Sachverhalts eines Sachverständigenbeweises zu bedienen.
Der Sachverständigenbeweis ist im Anwendungsbereich der BAO in den § 177 ff BAO gesetzlich geregelt. Wenngleich diese Bestimmungen ursprünglich an die § 52 und 53 AVG angele...